KABELWEITERSENDUNG

KABELWEITERSENDUNG

Gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung mit Hilfe von Leitungen (§§ 17 und 59a UrhG)

Die VG Rundfunk hat ursprünglich mit der Wirtschaftskammer Österreich (Allgemeiner Fachverband des Verkehrs) 1998 einen Rahmenvertrag für die integrale Kabelweitersendung von Rundfunksendungen abgeschlossen. Dieser Vertrag legt die Höhe des Kabelentgelts fest, das österreichische Kabelnetzbetreiber für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung mit Hilfe von Leitungen (integrale Kabelweitersendung) bezahlen müssen.  Seite Juli 2021 gilt die Satzung des Urheberrechtssenats vom 28.6.2021. Die aktuellen Tarife entnehmen Sie bitte den untenstehenden Tarifverlautbarungen.

Das Inkasso für die VG Rundfunk wird im Auftrag der VG Rundfunk von der Verwertungsgesellschaft Literar Mechana GmbH durchgeführt. Im Bereich der gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen in eigenen IP-TV Netzen sowie in eigenen Mobilfunknetzen über IP-Technologie wird das Inkasso von der VG Rundfunk für große Anbieter selbst durchgeführt.

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