KE Mittel

SK(E)

Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH macht Ansprüche auf die Speichermedienvergütung gem. § 42b UrhG geltend. Sie ist daher gesetzlich verpflichtet, 50% der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen (kurz: KE) zuzuführen. Mit den KE Mitteln können Vorhaben gefördert werden, die den Bezugsberechtigten der VGR direkt oder indirekt zu Gute kommen bzw. in deren Interesse sind.

Dabei kommen beispielsweise folgende Vorhaben in Frage:

  • Audio- und Filmproduktionen, insbesondere für Rundfunkzwecke
  • Projekte zur Förderung journalistischer Tätigkeit
  • Organisationen, Veranstaltungen u.ä., die den Interessen der Bezugsberechtigten der VGR dienen
  • Kulturelle Sonderprojekte wie bauliche Maßnahmen oder infrastrukturelle Projekte

Genauere Informationen über die Leistungen, die Vorgaben über die einzureichenden Unterlagen und die Konditionen der Förderungen entnehmen Sie bitte den KE Richtlinien der VGR.

Förderanträge sind bis spätestens 30.06. eines Jahres schriftlich an die Adresse der VGR oder per Mail an office@vg-r.at zu richten.

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